Satzung

Chapter-Satzung

Unicorn Chapter Ostalb

§ 1 Name, Sitz

Das Chapter (nicht eingetragener Verein) führt den Namen „Unicorn Chapter Ostalb“. Es ist als selbstständiges Chapter angeschlossen an die „Harley Owners Group (HOG)“, einer Abteilung der Harley-Davidson Inc. in Milwaukee, USA, in Deutschland vertreten durch die Harley- Davidson Deutschland GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg. Im Gegenzug zu der Angliederung des Chapters in die HOG gewährt die HOG die Nutzung von Namen und Markenzeichen unter bestimmten Auflagen durch das Chapter und stellt den Kontakt zu anderen Chaptern und Bereichen der HOG her. Des Weiteren unterstützt die HOG das Chapter bei der Erreichung seiner Zwecke.

Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.

Das Chapter wurde bei der HOG durch den Sponsoring Dealer angemeldet. Durch die besondere Konstruktion der Angliederung des Chapters an die HOG werden dem Sponsoring Dealer Harley-Davidson Schwäbisch-Gmünd weitgehende Rechte in der Berufung und Abberufung von Vorständen, dem Ausschluss von Mitgliedern und der Auflösung des Chapters zugestanden. Der Sponsoring Dealer versichert, von diesen Rechten nur in Abstimmung mit dem Vorstand und in zwingenden Fällen Gebrauch zu machen. Diese sind insbesondere Gefährdung des Ansehens des Markennamens HOG oder Harley- Davidson, Abkehr oder Abweichung von den ideellen Zwecken des Vereins, schwerer Verstöße oder trotz Abmahnung wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung oder Mitgliederbeschlüsse oder Verstöße gegen die HOG-Charta. Des Weiteren wirtschaftliche Betätigung des Chapters oder von Mitgliedern im Wettbewerb zu seinem Unternehmen sowie Schädigung seines Ansehens in der Öffentlichkeit. Seine Rechte werden durch Regelungen dieser Satzung nicht berührt.

§ 2 Zweck

Das Chapter verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke, wirtschaftliche Aktivitäten dienen ausschließlich der Erfüllung dieser Zwecke.

Das Chapter bekennt sich ausdrücklich zu den grundgesetzlichen Werten und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und fördert diese aktiv. Die gegenseitige Toleranz für die unterschiedlichen Lebensentwürfe und ein respektvoller Umgang untereinander sind Grundlage des Umgangs miteinander im Chapter. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Grundsätze aktiv zu fördern. Die Mitgliederversammlung wird darüber hinaus über eine Unterstützung von sozialen Projekten beschließen.

Zweck des Chapters ist das gemeinsame Betreiben des Hobbys Motorradfahren mit Harley-Davidson Motorrädern und damit in Verbindung stehender Aktivitäten.

Der Zweck wird verwirklicht unter anderem durch gemeinschaftliche Aktivitäten wie beispielsweise gemeinsame Ausfahrten, gesellige Veranstaltungen, gemeinsame Reisen und Besuch von Veranstaltungen, Organisation von Sicherheitstrainings und anderen Schulungen auch in Zusammenarbeit mit der HOG und anderen Chaptern, Kontakt zu anderen HOG-Chaptern und Organisationen, Unterstützung von Aktivitäten des Sponsoring Dealers bei Veranstaltungen auf freiwilliger Basis.

Die Teilnahme an Veranstaltungen des Chapters und die Nutzung der im Chaptervermögen befindlichen Gegenstände und der Verwaltungsmittel und IT-Plattformen stehen ausschließlich den Mitgliedern des Chapters zur Verwirklichung der Vereinszwecke zu, außer bei Veranstaltungen des Sponsoring Dealers nach Absprache mit dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können Regeln zu Teilnahme von Gästen an einzelnen Veranstaltungen aufstellen. Persönliche Daten, Bilder, Videos o.ä. von Mitgliedern dürfen nur für die Chapterzwecke genutzt und nicht ohne Zustimmung der Betroffenen an Dritte überlassen oder veröffentlicht werden,

Eine gewerbliche Betätigung von Mitgliedern oder Dritten im Chapter ist nicht erwünscht und bedarf im Einzelfall der Genehmigung des Vorstandes. Grundsätzlich verboten ist eine derartige Tätigkeit im Chapter, die im Wettbewerb zu dem Sponsoring Dealer steht und für die keine einvernehmliche Vereinbarung mit diesem besteht.

§ 3 Chaptervermögen

Das Chapter ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Chapters dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chapters. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Chapters fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes und der weiteren Officers ist ehrenamtlich. Eine Vergütung für Zeit- und Reiseaufwand sowie die Benutzung privater IT- oder Kommunikationsmittel und dergleichen erfolgt nicht.

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Chapters kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags und gilt unbefristet. Dem Antrag voraus geht eine Probemitgliedschaft von regelmäßig 6 Monaten zum gegenseitigen Kennenlernen. Die Probemitgliedschaft soll dabei mehrere Monate umfassen, in der Motorrad-Ausfahrten angeboten werden und das Probemitglied soll bis zur Entscheidung über die Aufnahme an Ausfahrten teilgenommen haben. Der Vorstand kann im Einzelfall andere Regelungen treffen. Ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht. Voraussetzung zur Aufnahme als Mitglied ist eine separate Mitgliedschaft in der Harley Owners Group (HOG), egal ob als Voll- oder Sponsored Mitglied. Ein Anspruch auf die Aufnahme in das Chapter durch Mitgliedschaft in der HOG ergibt sich nicht.

Das Mitgliedschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein Mitglied kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Chapter austreten. Die Mitgliedschaft endet außerdem unverzüglich mit dem Ende der Mitgliedschaft in der HOG durch Ausscheiden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausscheiden oder Ausschluss werden die Mitgliedsbeiträge anteilig für jedes noch nicht begonnene oder abgelaufene Quartal des Kalenderjahres zurückgezahlt. Die Anteile des ehemaligen Mitglieds am Chaptervermögen fallen den anderen Chaptermittgliedern zu.

Ein Mitglied kann aus dem Chapter mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise oder trotz Abmahnung wiederholt die Interessen des Chapters verletzt oder gegen die Regelungen dieser Satzung oder Mitgliederbeschlüsse verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Sponsoring Dealer auf Vorschlag der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Die Regelungen der HOG-Charta und des §1 dieser Satzung werden nicht berührt.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt derzeit 50.-€ für fahrende Mitglieder, 30,-€ für beifahrende Mitglieder im Kalenderjahr und wird am Beginn des Kalenderjahres über SEPA-Lastschrift eingezogen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Es findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Chapters erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Auch der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen.

Zu der Mitgliederversammlung wird vom Director und bei dessen Verhinderung vom Assistant-Director in der Vereinssoftware ein Termin eingestellt, und die Mitglieder werden auf die von ihnen gewünschte Weise oder per E-Mail eingeladen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist dem Termineintrag beizufügen oder auf andere geeignete Form mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Kalendertage.

Die Mitgliederversammlung wird vom Director und bei dessen Verhinderung vom Assistant-Director geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählen die restlichen Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte oder dem erweiterten Vorstand.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel und zu Änderungen des Chapterzwecks und zur Auflösung des Chapters eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn bei Wahlen ein Mitglied oder bei anderen Abstimmungen wenigstens die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Sie werden den Mitgliedern auf geeignete Weise zur Verfügung gestellt.

Zur Vereinfachung der Chapterverwaltung kann der Vorstand auch bei Aktivitäten des Chapters Beschlüsse erwirken. Dazu wird unter Verzicht auf frist- und formgerechte Ladung eine Mitgliederversammlung einberufen, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese die Eröffnung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Dies betrifft nicht die Wahl der Vorstandsmitglieder oder Feststellung des Jahresabschlusses/ Entlastung des Vorstandes sowie Satzungsänderungen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Director, dem Assistant-Director, dem Secretary und dem Treasurer. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Chapters berechtigt. Entscheidungen über die Angelegenheiten des Chapters trifft der Vorstand gemeinsam, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Directors.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Dem Treasurer und dem Director ist die Kontovollmacht zu erteilen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Chapters. Über die geplante Mittelverwendung der Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Wirtschaftsplan vor. Grundsätzlich genehmigt ist dabei eine Verwendung für Vereinsverwaltung und Mitgliederkommunikation/ Internetkommunikation sowie einer Vereinsversicherung in angemessenem Umfang, des Weiteren für Materialaufwendungen für Catering-Maßnahmen und Maßnahmen zur Erzielung von Einnahmen. Gleiches gilt für die Beschaffung und Bevorratung von Aufnähern des Chapters und der HOG in angemessenen Mengen zum Verkauf an die Mitglieder.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung stellt der Treasurer die Einnahmen-Ausgabenrechnung des letzten Wirtschaftsjahres (Jahresabschluss) und die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des Chapter dar. Die Unterlagen können von jedem Mitglied auf Antrag eingesehen werden. Auf Antrag vom Vorstand obliegt der Mitgliederversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benennt der Vorstand weitere Officer und beruft einzelne daraus in einen erweiterten Vorstand. Im Wesentlichen wird sich der Vorstand dabei an die Vorschläge und die Gepflogenheiten der HOG halten, hat jedoch das Recht, davon abzuweichen.

§ 7 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Chapters fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Satzung Lücken auf, so sind sich die Mitglieder darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Mitglieder, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt der Verabschiedung der Satzung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Satzung eine Lücke enthalten sollte.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.09.2019 in Heubach

Der Vorstand:

Direktor: Volker Rehbein

Assistant Director: Wolfgang Ring

Treasurer: Viktor Becker

Secretary: Claus Riegger

Anerkannt durch den Sponsoring Dealer Harley-Davidson Schwäbisch Gmünd

Geschäftsführer: Bernhard Gneithing

Im Original unterzeichnet am 28.09.2019

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